Der Google-Shopping-Fall: Wie ein EU-Rekordurteil den Markt für Online-Preisvergleiche umbaute
Im Sommer 2017 verhängte die EU-Kommission eine Geldbusse von 2,42 Milliarden Euro gegen Google. Der Vorwurf: Das Unternehmen habe seine marktbeherrschende Stellung in der allgemeinen Websuche missbraucht, um den eigenen Preisvergleichsdienst systematisch vor Konkurrenten zu platzieren (Self-Preferencing).

Im September 2024 bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entscheidung letztinstanzlich. Doch der Fall zeigt vor allem die strukturellen Grenzen des klassischen Kartellrechts im Plattformzeitalter: Das Verfahren dauerte rund 15 Jahre, und die verordnete Abhilfe schuf neue Marktverzerrungen.
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Akt I: Der Fall Foundem und die Trägheit des Kartellrechts
Den Stein ins Rollen brachte die britische Produktsuchmaschine Foundem, gegründet 2006 von Shivaun und Adam Raff. Kurz nach dem Start stuften Googles Ranking-Filter die Seite drastisch herab, während Googles eigener Dienst (zunächst Froogle, später Google Product Search) prominent über den Suchergebnissen platziert wurde.

Foundem reichte 2009 offiziell Beschwerde bei der EU-Kommission ein.
Bis zur ersten Entscheidung vergingen rund sieben Jahre, bis zur finalen Bestätigung durch den EuGH rund 15 Jahre. Für das operative Geschäft von Foundem kam das Urteil zu spät: Das Unternehmen verlor den Grossteil seines organischen Suchtraffics und stellte den Betrieb bereits 2016 ein.
Im schnellen Online-Geschäft mit ausgeprägten Netzwerkeffekten führt ein mehrjähriger Rechtsstreit in der Regel zum faktischen Marktaustritt der kleineren Wettbewerber, noch bevor regulatorische Entscheidungen greifen.
Akt II: Das Auktionsmodell – aus Konkurrenten werden Reseller
Um die Auflagen der EU-Kommission nach dem Urteil von 2017 zu erfüllen, führte Google im Herbst desselben Jahres das Modell der Comparison Shopping Services (CSS) ein.
Wettbewerber erhielten jedoch nicht ihren ursprünglichen Platz in den organischen Suchergebnissen zurück. Stattdessen öffnete Google die visuelle Shopping-Box oberhalb der organischen Treffer für externe Preisvergleicher. Diese durften fortan im Auktionssystem gegen Google Shopping mitbieten – flankiert von einem Gebotsvorteil von rund 20 % auf den Klickpreis (CPC), weil Google Shopping seither wie eine eigenständige Einheit mit eigener Marge bietet.
Damit veränderte sich die Marktstruktur grundlegend: Aus unabhängigen Plattformen, die eigenständigen Webtraffic generieren wollten, wurden faktisch Wiederverkäufer für Googles Werbeinventar. Die regulatorische Verpflichtung wurde in ein neues Segment innerhalb des Google-Ads-Ökosystems überführt.
Akt III: Spezialisierte CSS-Partner öffnen den Vorteil für alle Händler
Das neue System veränderte das Geschäft der Preisvergleicher grundlegend und brachte eine neue Art von Anbieter hervor:
- Spezialisierte CSS-Partner: Neue Dienstleister konzentrierten sich ganz auf das, was das CSS-Programm Händlern bringt: den Gebotsvorteil in der Shopping-Auktion. Statt redaktioneller Testberichte betreiben sie eine schlanke Preisvergleichsplattform, die Googles Kriterien erfüllt, und geben den 20-%-Vorteil für eine planbare monatliche Gebühr an Händler und Agenturen weiter. So nutzen auch kleine und mittlere Onlineshops das CSS-Modell, ohne selbst einen Preisvergleich zu betreiben.
- Wettbewerb um den Händler: In der Shopping-Box zählt für werbetreibende Händler vor allem der Auktionsvorteil, weniger die Marke des Portals. Das brachte die Preise für CSS-Dienstleistungen unter Druck, zugunsten der Händler: Den CSS-Zugang gibt es heute zu geringen, festen Kosten.
- Neue Rolle für klassische Portale: Etablierte Verbraucherportale wie idealo oder Geizhals investieren seither selbst Werbebudgets in die Google-Auktion, um ihren gelisteten Händlern Reichweite zu sichern, während ihr organischer SEO-Traffic dauerhaft geringer blieb.
Unterm Strich ist der CSS-Vorteil damit keine Sache grosser Portale mehr: Jeder Händler kann ihn über einen spezialisierten CSS-Partner nutzen.
Akt IV: Schadensersatzprozesse vor Zivilgerichten
Die EU-Kartellstrafe von 2,42 Milliarden Euro floss vollständig in den EU-Haushalt; geschädigte Unternehmen erhielten daraus keine Mittel. Durch die rechtskräftige Feststellung des Missbrauchs stand den Wettbewerbern jedoch der Weg für zivilrechtliche Follow-on-Schadensersatzklagen offen:
- idealo: Das Portal forderte vor dem Landgericht Berlin rund 3,3 Milliarden Euro. Am 13. November 2025 sprach das Gericht idealo in erster Instanz rund 465 Millionen Euro Schadensersatz einschliesslich Zinsen zu. Beide Seiten kündigten Berufung an.
- Twenga: Der französische Preisvergleicher erstritt vor dem Wirtschaftsgericht in Paris 51,5 Millionen Euro Schadensersatz, nachdem er bis zu 666 Millionen Euro gefordert hatte.
- Kelkoo: Der Preisvergleicher klagt in Grossbritannien auf Schadensersatz von über einer Milliarde Pfund.
Akt V: Das Verfahrensende bei Foundem – Vergleich 2026
Im Juli 2026 fand das Verfahren des ursprünglichen Beschwerdeführers seinen Abschluss.
Während des laufenden Prozesses vor dem Londoner Competition Appeal Tribunal (CAT) einigten sich Google und Foundem (betrieben von der Infederation Ltd) auf einen aussergerichtlichen Vergleich; Foundem zog seine Klage zurück. Die Konditionen der Einigung wurden nicht veröffentlicht.
Epilog: Das Vermächtnis im Digital Markets Act (DMA)
Das Google-Shopping-Verfahren gilt heute als massgeblicher Treiber für den Digital Markets Act (DMA). Die EU-Gesetzgebung zog aus dem Fall den Schluss, dass langwierige, nachträgliche Missbrauchsverfahren (ex post) in digitalen Plattformmärkten zu spät greifen. Der DMA setzt daher auf vorab definierte Verhaltensregeln (ex ante), um Praktiken wie Self-Preferencing direkt zu untersagen.
Für den Markt für Preisvergleiche markierte das Verfahren keine Rückkehr zum Status quo ante. Während überlebende Unternehmen wie idealo Jahre später in erster Instanz Schadensersatz erstritten und Pioniere wie Foundem sich schliesslich verglichen, wandelte sich das Segment der Preisvergleicher dauerhaft von eigenständigen Webservices zu Teilnehmern an Googles Werbemarkt.
Was das für Schweizer Onlineshops bedeutet
Für Schweizer Shops liegt der Hebel weniger im Volumen als in der Sauberkeit der Daten. Wer neben der Schweiz auch nach Deutschland, Österreich oder Frankreich ausspielt, führt Produktdaten oft in zwei oder drei Sprachen – und jede Ungenauigkeit kostet dort Sichtbarkeit, wo der Wettbewerb ohnehin dichter ist.
Der Ablauf bleibt derselbe wie in der EU: ein CSS, ein Merchant Center, mehrere Zielmärkte. Abgerechnet wird bei uns in Franken, die Betreuung deckt den Heimatmarkt Schweiz und jeden EU-Markt ab, in den du verkaufst.
Quellen
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